Versicherungsmakler Torsten Werther
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Sorgen Sie vor und schließen Sie Ihre Versorgungslücken.
Es ist eine Situation, die niemand erleben möchte – länger krank und nicht in der Lage zu arbeiten. Doch was passiert dann mit Ihrem Einkommen? In den ersten 6 Wochen springt der Arbeitgeber ein. Aber was ist, wenn die Krankheit länger dauert? Was ist, wenn Sie berufsunfähig werden? Hier benötigen Sie eine Vorsorge, die besonders gut auf Ihren Bedarf abgestimmt ist. Egal, wie lange Sie ausfallen.
Ich zeige Ihnen hier auf, wie Sie diese Lücke durch die richtige Absicherung schließen können.
Hier ist ein Beispiel, um zu veranschaulichen, wie sich eine längere Krankheit auf Ihr Einkommen auswirken kann.
Beispielrechnung: Mann, 30 Jahre, ledig, Lohnsteuerklasse 1, monatliches Bruttogehalt 3.000 EUR. Alle Beiträge sind Beispiele, die nur unter bestimmten Voraussetzungen so gezahlt werden. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Berechnung kommen Sie gerne auf mich zu.
Das NÜRNBERGER Krankentagegeld kann die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen ausgleichen:
Manchmal wird aus einer Arbeits- sogar eine Berufsunfähigkeit. Als berufsunfähig gilt man vereinfacht gesagt, wenn man seinen jetzigen Beruf zu 50 % für mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie Krankentagegeld und Ihren Berufsunfähigkeitsschutz bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen haben, kann eine Leistungslücke entstehen. Denn der Krankenversicherer kann seine Zahlungen einstellen, wenn aus seiner Sicht Berufsunfähigkeit vorliegt – unabhängig davon, ob die Berufsunfähigkeitsrente bereits gezahlt wird.
Alles aus einer Hand: Wenn Sie Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Versicherer kombinieren, sichern Sie sich einen lückenlosen Übergang zwischen den beiden Leistungen.
Entscheiden Sie sich für lückenlosen Schutz!
Lassen Sie uns Ihre persönliche Situation genauer anschauen. Wie hoch soll das Krankentagegeld sein? Wie viel Berufsunfähigkeitsrente brauchen Sie? Und welche Leistungen und Vorteile haben Sie im Detail?
Diese und weitere Fragen beantworte ich Ihnen gerne ausführlich in einem persönlichen Gespräch. Denn schließlich soll Ihre Absicherung so individuell sein wie Sie.
Ganz vereinfacht gesagt: Können Sie Ihren jetzigen Beruf zu 50 % für mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben, sind Sie berufsunfähig. Das heißt aber nicht, dass Sie damit auch erwerbsunfähig sind. Erwerbsunfähig ist eine Person erst dann, wenn sie gar nicht (unter 3 Stunden täglich) oder nur sehr eingeschränkt (3 bis 6 Stunden täglich) am Erwerbsleben teilnehmen kann (auch nicht in einem anderen Beruf).
Die sogenannte Erwerbsminderungsrente der Gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nur einen Bruchteil des bisherigen Einkommens. Hier ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung wichtig.
Eine Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Sozialgesetzbuch und kein Nachweis für eine Berufsunfähigkeit, da sich beide Begriffe in wesentlichen Punkten unterscheiden. Dies zeigt sich z. B. darin, dass für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt. Wenn auch nur (möglicherweise geringe) Teile der vorherigen Arbeitsleistung nicht erbracht werden können, wird eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf das genaue, insbesondere prozentuale Ausmaß der Leistungseinschränkung kommt es nicht an. Demgegenüber muss bei der Berufsunfähigkeit aufgrund der 50-%-Klausel das genaue, insbesondere prozentuale Ausmaß der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit geprüft werden – üblicherweise unter Einbeziehung aller Tätigkeiten, die mit dem ausgeübten Beruf verbunden waren.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen dazu führen, dass der Versicherte seinen bisherigen Beruf ununterbrochen 6 Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann.
Wichtiger Hinweis für Sie:
Die Beschreibung der Berufsunfähigkeit ist zum besseren Verständnis stark vereinfacht und berücksichtigt nicht alle Faktoren der Definition (z. B. Prüfung einer Verweisungstätigkeit, Bewertung einer möglichen betrieblichen Umorganisation bei selbstständiger Tätigkeit etc.). Sie bildet somit nicht die vollständigen Inhalte der Versicherungsbedingungen ab und kann diese nicht ersetzen.
Torsten Werther
Versicherungsmakler
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